Siehe auch die weiteren Unterrichtsstunden zum Thema "Gesetzgebungsverfahren":
Sozistunde 12303 - Gesetzgebung (3): Die Arbeit in den Bundestagsauschüssen
Erklärvideos zur Unterrichtstunde
Video: Sozistunde #0001a - Gesetzgebung 1a - Das Initiativrecht
https://youtu.be/LVZ_HjNaS8o
Video: Sozistunde #0001b - Gesetzgebung 1b - Erfolgsaussicht von Gestzesinitiativen
https://youtu.be/zSXeX4fP01A
Unterrichtsmitschrift vom 7.05.2019 - Björ Oldach
Online-Schlagzeilen zum Thema: "Gesetzesinitiative"
Erklärvideo: Gesetzgebung - einfach erklärt
https://www.youtube.com/watch?v=svM8Vaj170Q
Hintergrundinformation: Gesetzesinitiative
Gesetzesinitiative ist das Recht, Gesetzesvorlagen (Gesetzesentwürfe) einzubringen.
In Deutschland besitzen Bundestag, Bundesrat (mit Stellungnahme der Bundesregierung) und Bundesregierung (mit Stellungnahme des Bundesrates) das Initiativrecht.
Dabei gilt: …
a) Eine Gesetzesvorlage aus der Mitte des Bundestages kann von einer Fraktion eingebracht werden. [Eine Fraktion im Deutschen Bundestag ist der Zusammenschluss von mindestens fünf Prozent
der Bundestagsmitglieder. Diese müssen i. d. R. derselben Partei angehören, oder Parteien, die in den einzelnen Bundesländern nicht miteinander konkurrieren, z.B. CDU und CSU]
b) Gesetzesentwürfe des Bundesrates werden mit absoluter Mehrheit auf Antrag eines oder mehrerer Länder gefasst.
c) Eine Initiative der Bundesregierung beginnt mit der Ausarbeitung eines Referentenentwurfs durch ein Bundesministerium, das sich hierzu gegebenenfalls mit anderen Ministerien
abspricht. Im Anschluss hieran wird der Entwurf der gesamten Bundesregierung vorgelegt, um einen Kabinettsbeschluss zu fassen.
vgl. hierzu: http://de.wikipedia.org/wiki/Initiativrecht
sowie: https://de.wikipedia.org/wiki/Gesetzgebungsverfahren_(Deutschland)
Gesetzgebungsverfahren (Deutschland)
Eine Initiative für in Bundesgesetz kann von folgenden Verfassungsorganen ausgehen (Art. 76 GG):
- Bundesregierung
- Bundesrat
- Mitgliedern des Parlaments, also des Deutschen Bundestages; hierbei muss eine Fraktion oder fünf Prozent der Abgeordneten den Vorschlag unterstützen (§ 76 GOBT).
Dieses Initiativrecht wird durch das Einbringen eines Gesetzentwurfs ausgeübt. Der Verfahrensgang ist je nach Initiator unterschiedlich:
- Ein Entwurf der Bundesregierung geht zunächst zur Stellungnahme an den Bundesrat, dann zurück zur Bundesregierung, die eine Gegenäußerung verfassen kann. Daraufhin bringt die Bundesregierung den Entwurf in den Bundestag ein.
- Ein Gesetzentwurf des Bundesrates ist dem Bundestag durch die Bundesregierung zuzuleiten. Sie soll hierbei ihre Auffassung darlegen (Art. 76 Abs. 3 Satz 2 GG).
- Ein Gesetzentwurf aus der Mitte des Bundestages wird direkt im Parlament behandelt.
In allen Fällen ist der Bundestag das erste Beschlussorgan für die Annahme eines Gesetzes.
Vor einem Gesetzgebungsverfahren (GGV) und auch währenddessen finden oft informelle politische Spitzengespräche statt, zum Beispiel Bund-Länder-Gespräche. Oppositionsparteien im Bundestag, die auch an Regierungskoalitionen in Bundesländern beteiligt sind, können versuchen, auf diesem Wege ein GGV zu beeinflussen.
Quelle: Seite „Gesetzgebungsverfahren (Deutschland)“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 16. Juli 2016, 08:58 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Gesetzgebungsverfahren_(Deutschland)&oldid=156185976 (Abgerufen: 18. Juli 2016, 16:44 UTC)
Insgesamt wurden in 17 Wahlperioden von 1949 bis 2013
10.821 Gesetzesinitiativen in den deutschen Bundestag eingebracht.
davon stammten:
6.156 Gesetzesinitiativen von der Bundesregierung
956 Gesetzesinitiativen vom Bundesrat
3.709 Gesetzesinitiativen vom Bundestag
Vom Bundestag verabschiedet wurden:
7.037 Gesetze insgesamt
davon :
5.297 Regierungsvorlagen
252 Gesetzesinitiativen vom Bundesrat
1.279 Gesetzesinitiativen vom Bundestag
Quelle: Michael F. Feldkamp: Deutscher Bundestag 1994-2014. Parlaments-und Wahlstatistik für die 13. bis 18. Wahlperiode
http://www.zparl.nomos.de/fileadmin/zparl/doc/Aufsatz_ZParl_14_01.pdf
Zur Wiederholung: Wie entsteht ein Gesetz?
https://www.youtube.com/watch?v=xjQtFsUCpGc
Zur Diskussion: Volksinitiative auch auf Bundesebene?
Volksinitiative (Deutschland)
Die Volksinitiative ist ein Instrument der direkten Demokratie in Deutschland. Ihr Name leitet sich vom sogenannten Initiativrecht, also dem Recht Vorschläge und Gesetzesentwürfe in ein Parlament zum Zwecke der Beschlussfassung einzubringen, ab.
In Baden-Württemberg und Sachsen wird das Verfahren Volksantrag, in Bremen und Thüringen Bürgerantrag genannt. Um eine Volksinitiative zum Erfolg – sprich zu einer Behandlung im Parlament – zu führen, müssen die Initiatoren eine festgelegte Zahl an Unterschriften von wahlberechtigten Unterstützern, meist in einer bestimmten Frist, vorlegen. Das Parlament muss den Vorschlag dann im Plenum behandeln, ist aber frei in seiner Entscheidung, ob es die Vorlage beschließt oder verwirft.
Volksinitiativen gibt es in Deutschland in unterschiedlichen Ausgestaltungen …. allerdings nicht in allen Ländern und nicht auf Bundesebene.
Seite „Volksinitiative (Deutschland)“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 21. Oktober 2018, 10:21 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Volksinitiative_(Deutschland)&oldid=181992143 (Abgerufen: 2. Februar 2019, 13:19 UTC)