Die Unterrichtstunde erscheint zwar aus heutiger Sicht veraltet und wurde inzwischen aktualisiert.
Überschneidung der Mitgliedschaften in europäischen Organisationen
Primärrecht
Das Primärrecht bildet die zentrale Rechtsquelle des Europarechts im engeren Sinne [und gilt als eine Art "Verfassung der EU"). Es besteht aus den zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen Verträgen (Gründungs-, Revisions- und Beitrittsverträge). Die Mitgliedstaaten haben weiterhin die „verfassungsgebende Gewalt“ und werden daher als „Herren der Verträge“ bezeichnet. Die wichtigsten primärrechtlichen Verträge sind heute der Vertrag über die Europäische Union (EU-Vertrag) und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEU-Vertrag), auch die Verträge genannt
Das Primärrecht bestand zunächst aus den 1951 in Paris bzw. 1957 in Rom geschlossenen Gründungsverträgen zur Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, zur Europäischen Atomgemeinschaft und zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, deren Organe 1967 durch den sogenannten Fusionsvertrag zusammengelegt wurden.
Von diesen Veträgen ist der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom-Vertrag) noch immer gültig.
Zu den wichtigsten Revisionsverträgen zählen:
- die Einheitliche Europäische Akte (1986, in Kraft 1987),
- der Vertrag von Maastricht (1992, in Kraft 1993),
- der Vertrag von Amsterdam (1997, in Kraft 1999),
- der Vertrag von Nizza (2001, in Kraft 2003) und
- der Vertrag von Lissabon (2007, in Kraft 2009)
Seite „Europarecht“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 24. Februar 2016, 16:51 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Europarecht&oldid=151872481 (Abgerufen: 17. Oktober 2016, 10:08 UTC)
Sekundärrecht
Das Sekundärrecht (vom Primärrecht abgeleitetes Recht) sind die auf Grundlage des Primärrechts von den Organen der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft erlassenen Rechtsakte.[Anm 4]
Das Sekundärrecht darf nicht gegen das Primärrecht verstoßen. Bei einem Verstoß gegen das Primärrecht kann der Europäische Gerichtshof das Sekundärrecht für nichtig erklären.
Art. 288 AEUV sieht folgende Rechtsakte vor:
- Verordnung (allgemeine Regelung mit unmittelbarer innerstaatlicher Geltung; entspräche im staatlichen Recht einem Gesetz)
- Richtlinie (allgemeine Regelung, die von den Mitgliedstaaten innerhalb einer bestimmten Frist in staatliches Recht umzusetzen ist; sie ist hinsichtlich des Zieles verbindlich, überlässt den Mitgliedstaaten jedoch die Wahl der Form und der Mittel)
- Beschlüsse (verbindliche Regelung im Einzelfall; eine Entscheidung ist nur für die darin bezeichneten Adressaten verbindlich; entspräche im staatlichen Recht einem Verwaltungsakt)
- Empfehlungen und Stellungnahmen (rechtlich nicht verbindlich)
Seite „Europarecht“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 24. Februar 2016, 16:51 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Europarecht&oldid=151872481 (Abgerufen: 17. Oktober 2016, 10:08 UTC)
Kerneuropa in der Praxis: Abgestufte Integration
Die [unter anderem von Schäuble und Lamers entwickelte] Idee eines Kerneuropa wird insbesondere von Deutschland und Frankreich immer wieder diskutiert.
Sie wurde facto [in der Praxis] im Modell der "abgestuften Integration" [teilweise] verwirklicht [und kann auf der Ebene des europäischen Primär- und Sekundärrechts] umgesetzt werden.
vgl.. Seite „Europa der zwei Geschwindigkeiten“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 20. Februar 2016, 13:06 UTC. URL:https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Europa_der_zwei_Geschwindigkeiten&oldid=151708104 (Abgerufen: 12. Oktober 2016, 16:35 UTC)
1. Abgestufte Integration auf der Ebene des Sekundärrechts - „Verstärkte Zusammenarbeit“
- Der Mechanismus der "Verstärkten Zusammenarbeit" wurde mit dem Vertrag von Amsterdam [Mitte der 90er Jahre] eingeführt und mit den Verträgen von Nizza und Lissabon geändert.
- Die Verstärkte Zusammenarbeit ist ein politischer Mechanismus der Europäischen Union, der eine abgestufte Integration auf der Ebene des Sekundärrechts [EU-Richtlinien und EU-Verordnungen] erlaubt:
- Eine Gruppe von [mindestens 9 Mitgliedstaaten] kann dadurch gemeinsame Regelungen [auf der Ebene des Sekundärrechts, also EU-Richtlinien und Verordnungen] einführen, ohne dass sich die anderen Staaten daran beteiligen müssen.
- Er kann für alle Politikbereiche der Europäischen Union angewandt werden, die nicht in der ausschließlichen Zuständigkeit der Europäischen Union liegen.
- Tatsächlich angewandt wurde die verstärkte Zusammenarbeit [bisher nur selten;] erstmals 2010, als 14 Staaten sich auf eine gemeinsame Neuregelung des Scheidungsrechts einigten.[1] [2] Mit der Errichtung einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des EU-Patents im März 2011 wurde dieses Instrument erstmals auch im Bereich des Binnenmarktes angewandt.[3]
Seite „Verstärkte Zusammenarbeit“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 25. Mai 2016, 14:12 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Verst%C3%A4rkte_Zusammenarbeit&oldid=154689785 (Abgerufen: 12. Oktober 2016, 16:25 UTC)
Durchführung der verstärkten Zusammenarbeit
Über den ... Mechanismus der "verstärkten Zusammenarbeit" können mindestens neun Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Rahmen der bestehenden Verträge Rechtsakte [wie Verordnungen und Richtlinien] annehmen,
Die auf einem bestimmten Gebiet verstärkt zusammenarbeitenden Mitgliedstaaten können hierfür die Organe, Verfahren und Mechanismen der EU in Anspruch nehmen.
Für die Beschlussfassung im Rat der Europäischen Union gelten gemäß Art. 330 AEU-Vertrag grundsätzlich die allgemeinen Vorschriften, jedoch nehmen an ihr nur die Vertreter der an der verstärkten Zusammenarbeit beteiligten Staaten teil.
Die nichtbeteiligten Mitgliedstaaten können lediglich an den Beratungen teilnehmen. Im Europäischen Parlament, in der Kommission und in den anderen Organen nehmen [dem supranationalen Verständnis dieser Organe folgend] alle Mitglieder an den Beratungen und Abstimmungen teil.
Die gefassten Beschlüsse binden nur die teilnehmenden Staaten und gelten nur in den Mitgliedsstaaten. die an der verstärkten Zusammenarbeit angeschlossen haben.Die übrigen EU-Mitglieder dürfen ihre Durchführung aber nicht behindern.
De facto kann eine existierende EU-Behörde dann möglicherweise mit zweierlei Rechtsgrundlage in den Mitgliedstaaten agieren – mit der allgemeinen europäischen Rechtsgrundlage oder auf Basis der Bestimmungen der Verstärkten Zusammenarbeit.
Jeder Mitgliedstaat kann sich gemäß Art. 328 AEU-Vertrag jederzeit - gegebenenfalls nach Erfüllung gewisser Voraussetzungen - an der verstärkten Zusammenarbeit beteiligen.
Quellen.
Seite „Verstärkte Zusammenarbeit“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 25. Mai 2016, 14:12 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Verst%C3%A4rkte_Zusammenarbeit&oldid=154689785 (Abgerufen: 12. Oktober 2016, 16:25 UTC)
Seite „Europa der zwei Geschwindigkeiten“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 20. Februar 2016, 13:06 UTC. URL:https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Europa_der_zwei_Geschwindigkeiten&oldid=151708104 (Abgerufen: 12. Oktober 2016, 16:35 UTC)
2. Abgestufte Integration auf der Ebene des Primärrechts
Vorbild für die verstärkte Zusammenarbeit waren andere Aspekte der abgestuften Integration.
Auch zuvor hatte es Beispiele für abgestufte Integrationsschritte auf der Ebene des Primärrechts [also auf der Ebene der EU-Gründungs- und Revisonsverträge bzw. Änderungsverträge] gegeben, etwa das Schengener Abkommen, die Europäische Währungsunion und das Sozialprotokoll zum Vertrag von Maastricht. Dasselbe gilt für die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik.
Das bekannteste Beispiel ist das Schengener Abkommen [zur Personenfreizügigkeit], an dem ursprünglich von den damals 10 EG-Staaten nur fünf teilnahmen (Deutschland, Frankreich, Belgien, Niederlande, Luxemburg) und das sich [zunächst] gänzlich außerhalb des EU-Rechtsrahmens befand.
Mit dem Vertrag von Amsterdam wurde es [Mitte der 90er Jahre] als Verstärkte Zusammenarbeit besonderer Art in das EU-Primärrecht einbezogen und ist auch heute in nur 22 von mittlerweile 28 Mitgliedstaaten gültig. Nicht beteiligt sind das 2004 beigetretene Zypern, die 2007 beigetretenen Länder Rumänien und Bulgarien sowie Großbritannien und Irland, für die Sonderregelungen gelten.
Auch für die Europäische Wirtschafts-und Währungsunion (vereinfacht gesagt „die Eurozone“) ist unmittelbar in "den Verträgen" geregelt, dass nicht alle Staaten teilnehmen dürfen (insbedondere jene, die die Konvergenzkriterien nicht erfüllen) oder müssen (Dänemark und das Vereinigte Königreich erlangten ein Opt-Out-Recht [Ausstiegsrecht], das in einem Zusatzprotokoll zum AEU-Vertrag verankert ist.)
Seite „Verstärkte Zusammenarbeit“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 25. Mai 2016, 14:12 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Verst%C3%A4rkte_Zusammenarbeit&oldid=154689785 (Abgerufen: 12. Oktober 2016, 16:25 UTC)
Überschneidung von Mitgliedschaften in europäischen Organisationen
Quelle: Seite „Europa der zwei Geschwindigkeiten“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 20. Februar 2016, 13:06 UTC. URL:https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Europa_der_zwei_Geschwindigkeiten&oldid=151708104 (Abgerufen: 11. Oktober 2016, 09:25 UTC)
Quelle: Seite „Europa der zwei Geschwindigkeiten“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 20. Februar 2016, 13:06 UTC. URL:https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Europa_der_zwei_Geschwindigkeiten&oldid=151708104 (Abgerufen: 11. Oktober 2016, 09:25 UTC)
Europa der zwei Geschwindigkeiten
Das Modell des Europa der zwei (oder: der verschiedenen) Geschwindigkeiten ist ein Konzept flexibler Integration in Europa in der Form eines Modells europäischer Integration ... , wonach eine Gruppe von Mitgliedstaaten innerhalb der Europäischen Union („Kern“) eine verstärkte Integration im Bereich der alten EG anstrebt, während andere, weniger integrationswillige Staaten eine weitreichende Zusammenarbeit z. B. in den Bereichen Währungs- oder Verteidigungspolitik ablehnen.[1] Im Ergebnis besitzen nicht alle Staaten immer denselben Integrationsstand, sondern beteiligen sich unterschiedlich stark an dem Integrationsprozess der Vertiefung durch neue Politikbereiche.
Vorschläge eines Europa der zwei Geschwindigkeiten innerhalb der EG bzw. EU gehen zurück auf die 1980[und 90]er Jahre [zu nennen ist hier vor allem das Positionspapier der deutschen CDU-Politiker Wolfgang Schäuble und Karl Lamers 1994] und wurden seitdem bei den verschiedenen Reformen des EU-Vertrags immer wieder thematisiert. Eine [frühe] praktische Umsetzung fanden sie [z. B.] mit dem Schengener Abkommen, der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion ... an denen jeweils nicht alle EU-Mitgliedstaaten beteiligt sind bzw. waren.
Quelle: Seite „Europa der zwei Geschwindigkeiten“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 20. Februar 2016, 13:06 UTC. URL:https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Europa_der_zwei_Geschwindigkeiten&oldid=151708104 (Abgerufen: 11. Oktober 2016, 09:25 UTC)
Online-Schlagzeilen zum Konzept eines Europa à la carte
Europa nach dem Brexit
A la carte ist die Lösung
http://www.tagesspiegel.de/politik/europa-nach-dem-brexit-a-la-carte-ist-die-loesung/14561348.html
EU27-Gipfel: Für London kein Binnenmarkt "à la carte" nach Brexit
Der erste EU-Gipfel ohne Großbritannien hat am Mittwoch bekräftigt, dass es für London keinen Austritt "à la carte" mit Sonderrechten beim Binnenmarkt gibt.
http://www.stern.de/news/eu27-gipfel--fuer-london-kein-binnenmarkt--%C3%A0-la-carte--nach-brexit-6927412.html
Europäische Union:"Ein Europa à la carte kann es nicht geben"
Brexit, Flüchtlingskrise, Rechtspopulismus: In unruhigen Zeiten übernimmt die Slowakei den Vorsitz im Rat der EU. Im Programm steht eine klare Ansage an Großbritannien.
http://www.zeit.de/politik/ausland/2016-07/eu-slowakei-rat-der-europaeischen-union-vorsitz
3. Europa à la carte
Mit dem Modell der abgestuften Integration verwandt ist das Konzept eines Europa à la carte, das insbesondere von weniger integrationsfreundlichen Staaten wie Großbritannien wiederholt vorgeschlagen wurde: Die Mitgliedstaaten sollen sich demnach nur auf ein Minimum an Zielen einigen, die für alle beteiligten Länder verbindlich sind (z. B. den Binnenmarkt); in allen anderen Politikfeldern (z. B. Währungsunion, Außenpolitik, Verteidigungspolitik, Freizügigkeit, Flüchtlings- und Asylpolitik, innere Sicherheit, Justizpolitik) sollen nur die willigen Staaten spezifische Einigungsschritte unternehmen, während die übrigen weiterhin die nationalstaatliche Souveränität behalten. Rechtlich wäre auch dieses Modell mithilfe der Verstärkten Zusammenarbeit umsetzbar. Während jedoch die Vertreter der abgestuften Integration der Verstärkten Zusammenarbeit meist eine Vorreiterfunktion zuschreiben – der sich andere Mitgliedstaaten später anschließen können –, wird unter Europa à la carte meist ein Zustand dauerhaft ungleicher Integrationstiefe verstanden.
Quelle: Seite „Europa der zwei Geschwindigkeiten“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 20. Februar 2016, 13:06 UTC. URL:https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Europa_der_zwei_Geschwindigkeiten&oldid=151708104 (Abgerufen: 11. Oktober 2016, 09:25 UTC)